AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Soleg GmbH
1. Geltungsbereich:
- Allen Vereinbarungen und Angeboten zwischen uns – der Soleg GmbH – und unseren Kunden liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) zugrunde. Änderungen sowie abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen; gleiches gilt für den Ausschluss dieser AGB.
- Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Bestellern, die Unternehmer im Sinn von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 310 BGB).
- Auch wenn diese AGB in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden ist allein die deutsche Textversion maßgeblich.
2. Angebot, Vertragsabschluss:
- Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
- Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot, das wir innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Bestellung annehmen können. Die Annahme erfolgt in der Regel durch eine Auftragsbestätigung. Die Leistungsdurchführung innerhalb der Annahmefrist gilt ebenfalls als Annahme des Angebots.
- Bei den unseren Angeboten angeschlossenen bzw. zugrunde liegenden Abbildungen, Beschreibungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Prospekten, Datenblätter, Prüfbescheinigungen oder ähnlichen Unterlagen handelt es sich um unverbindliche Informationen, die nicht Vertragsinhalt werden, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3. Preise, Zahlungsbedingungen:
- Sofern nicht ausdrücklich bestimmte Preise vereinbart sind gelten die Preise am Tag der Leistung bzw. Lieferung.
- Sämtliche angegebenen Preise sind Nettopreise, zu denen Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sowie Verpackungs- und Transportkosten hinzuzurechnen sind.
- Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten vereinbarte Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere bei Material-, Lohn- und sonstige Nebenkostenänderungen, zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigung oder Rücktritt) zu.
- Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung, einer Vereinbarung oder unserer Rechnung nichts anderes ergibt, sind die Preise ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
- Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung (Vorkasse) oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden gefährdet wird. Gleiches gilt, wenn der Kunde im Ausland ansässig ist.
4. Verpackung:
Lieferungen werden in handelsüblicher Weise verpackt. Die Verpackungskosten trägt der Kunde, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Auf Verlangen des Kunden nehmen wir Verpackungen zurück; auch in diesem Fall hat der Kunde die Verpackungskosten zu tragen.
5. Lieferung, Lieferzeit- und -frist, Teillieferung, Gefahrübergang, Verzug:
- Von uns angegebene Lieferzeiten oder Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn eine bestimmte Lieferzeit oder Lieferfrist wird ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Der Beginn der Lieferzeit oder -frist setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, insbesondere etwaiger Mitwirkungspflichten, des Kunden voraus.
- Wir sind berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, sofern diese dem Kunden zumutbar sind.
- Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen.
- Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei unseren Lieferanten – unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Überschreiten die daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung durch unsere Lieferanten sind wir von unseren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn wir die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von uns zu liefernden Ware getroffen haben. Wir verpflichten uns, in diesem Fall auf Verlangen des Kunden unsere Ansprüche gegen den Lieferanten an diesen abzutreten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
- Die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgt, soweit nicht im Vertrag ausdrücklich anderes vereinbart wird, gemäß Incoterms 2010 „ab Werk“ EXW Soleg GmbH, Teisnach. Auf Wunsch des Kunden und auf dessen Rechnung versenden wir die Ware, unbeschadet des Überganges der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung entsprechend „ab Werk“ EXW Soleg GmbH, Teisnach, Incoterms 2010 an einen vom Kunden benannten Bestimmungsort. Versandart, Versandweg und Frachtführer wählen wir aus. Soweit wir als Nebenleistung auch die Montage erbringen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr in gleicher Weise über. Nur soweit eine Abnahme bei Werkverträgen zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (insbesondere Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Außerdem geht in diesem Fall die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung in Abweichung von e) in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
- Transportversicherungen schießen wir nur ab, wenn der Kunde dies ausdrücklich wünscht. Die Kosten hierfür hat der Kunde zu tragen.
6. Mängelhaftung, Gewährleistung:
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe bzw. Lieferung, es sei denn im Einzelfall wird eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart.
- Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Dies erfordert insbesondere die unverzügliche Anzeige eines Mangels.
- Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis angemessen mindern.
- Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unten den in Nr. 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
- Technische Änderungen und Weiterentwicklungen des Liefergegenstandes stellen keinen Mangel der Leistung dar, es sei denn diese Änderungen bzw. Weiterentwicklungen sind wesentlich oder dem Kunden nicht zumutbar. Gleiches gilt, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung durch eine abweichende Anzahl der Liefergegenstände erreicht wird, diese Änderung nicht wesentlich ist und dem Kunden die Lieferung der geänderten Anzahl der einzelnen Liefergegenstände zumutbar ist.
- Bei Mängeln von Produkt- bzw. Bestandteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden uns gegenüber gehemmt.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen:
- hinsichtlich einer Verschlechterung solcher Gegenstände, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, es sei denn, die Verschlechterung hat eine andere Ursache als Verschleiß;
- wenn Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt werden, oder
- wenn Personen Reparaturen und Eingriffe an der Sache vornehmen, die hierzu nicht die erforderliche Fachkunde haben.
- Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
7. Garantien:
- Wir gewähren für unsere Produkte sowie für von uns gelieferte Sachen keine Garantien. Sofern in unseren Angeboten, Unterlagen, Prospekten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Verlautbarungen Bezug auf Garantien genommen werden, handelt es sich stets um Garantien der jeweiligen Hersteller der Produkte bzw. Liefergegenstände, für die wir nicht einstandspflichtig sind und die nicht Vertragsinhalt werden.
- Im Fall der Inanspruchnahme einer Garantie bemühen wir uns im Rahmen unserer Möglichkeiten beim Hersteller die Anerkennung der Garantie zu erreichen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt erkennbar grundlos.
8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens:
- Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Nr. 8 eingeschränkt.
- Wir haften nicht
- im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
- im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen und mangelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Soweit wir gemäß b) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die Einschränkungen dieser. Nr. 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Eigentumsvorbehalt:
- Wir behalten uns das Eigentum an den Waren bzw. Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Waren durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder eines ähnlichen Verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird sie mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gekauften Sache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Lieferung und Montage von Photovoltaik-Anlagen und Anlagenteilen
Sofern wir Photovoltaik-Anlage (PV-Anlagen) bzw. Bestandteile von PV-Anlagen, wie etwa Solar-Module, liefern und diese von uns oder Dritten auf Flächen des Kunden montiert werden, besteht zwischen dem Kunden und uns darüber Einverständnis, dass die PV-Anlage bzw. die Anlagenteile zumindest solange nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen, keinen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks bilden und ebenso wenig Zubehör sind, solange wir Eigentumsvorbehaltsrechte an den Liefergegenständen gemäß Nr. 9 geltend machen können. Einigkeit besteht insoweit, dass die PV-Anlage zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 Abs. 1 BGB auf dem Dach aufgestellt wird.
11. Schutzrechte:
Der Kunde hat die die Liefergegenstände betreffenden Schutzrechte, insbesondere Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster und Patentrechte, zu wahren und zwar unabhängig davon, ob diese uns oder unseren Lieferanten bzw. Herstellern zustehen. Unsere Produkte sind unser geistiges Eigentum. Es ist dem Kunden nicht gestattet, diese nachzubauen, sich irgendwelche Schutzrechte zu sichern oder sie sonst in irgendeiner Form auszubeuten.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht:
- Erfüllungsort für beide Seiten ist unser Geschäftssitz in Teisnach. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist ebenfalls Teisnach, sofern der Kunde Kaufmann ist.
- Die zwischen uns und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
– Stand: Oktober 2012 –